Donnerstag, 11. November 2010

Grundgesetz / Gangsterwirtschaft – eine Gegenüberstellung

(2) „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. [...]:“

Grundgesetz Art. 14 (2) + (3)

„Die Banker haben mehr Menschen auf dem Gewissen, als mancher afrikanische Warlord. Wirtschaftsdelikte müssen daher wie Kriegsverbrechen verfolgt werden.“

Jürgen Roth „Gangsterwirtschaft“


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“

Grundgesetz Art. 5 (1)+ (2)

„Ich hätte in diesem Buch gerne häufiger Namen von betroffenen Personen genannt, die in hochkriminelle Machenschaften verstrickt waren oder sind [...]. Doch bei der heutigen Presserechtssprechung ist das nicht mehr möglich. Als Autor muss ich diese offensichtliche Zensur hinnehmen, will ich nicht hohe Strafen bezahlen oder im Gefängnis landen.“

Jürgen Roth „Gangsterwirtschaft“

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